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 Aktuelle Übersicht der Gesetzlichen Krankenkassen mit Zusatzbeitrag 


Per Gesetz wurde der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland von 15,5% auf 14,6% gesenkt. Krankenkassen, die mit den daraus resultierenden Einnahmen nicht zurecht kommen, dürfen einen prozentualen Zusatzbeitrag erheben.

Da eine solche Senkung der Einnahmen ausgeglichen werden muss, erheben die meisten gesetzlichen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser liegt im Durchschnitt derzeit bei 1,7 %, so dass der Gesamtbeitrag damit wieder durchschnittlich bei 16,3% liegt.

Allerdings kann es von Kasse zu Kasse durchaus große Unterschiede geben, denn manche Krankenkassen stehen finanziell besser da als andere und verlangen einen geringeren Zusatzbeitrag. In unserem Vergleich können Sie die Beitragssätze aller gesetzlichen Krankenkassen und die Zusatzleistungen der Kassen vergleichen und sich die beste Krankenkasse nach Ihren Wünschen aussuchen.

(Stand Januar 2024)



Was kann man gegen Zusatzbeiträge tun?


Krankenversicherung Vergleich 2023

(kostenlos bestellen):

- Vergleich Krankenkassen
- Zusatzbeiträge 2023
- Kassen mit Zusatzleistungen



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(Jahreseinkommen 56.250 EUR)
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Erfahren Sie in unserem Vergleich, welche gesetzlichen Krankenkassen Zusatzbeiträge in welcher Höhe erheben und welche die höchsten Bonuszahlungen und Zusatzleistungen bieten. Mit nebenstehendem Formular können Sie unseren unabhängigen "Vergleich gesetzliche Krankenversicherung" kostenlos und unverbindlich anfordern.

In den Fällen, in denen Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitarg erhebt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht:

  - wenn Ihre Krankenkasse erstmalig einen Sonderbeitrag erhebt
  - wenn Ihre Krankenkasse den Sonderbeitrag anhebt
  - wenn Ihre Krankenkasse die ausgezahlte Prämie kürzt
  - wenn Ihre Krankenkasse fusioniert und es ergibt sich daraus für Sie eine Beitragserhöhung (Prämienwegfall bzw. Einführung/Erhöhung Sonderbeitrag)


Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Beitrags-Erhöhung oder der Einführung des Zusatzbeitrages muss die Kündigung dem Versicherer vorliegen. Sowohl bei einer ordentlichen Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts beträgt die Kündigungsfrist i.d.R. zwei Monate zum Monatsende.

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